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SWK 25, 1. September 2001, Seite R 88

Werbungskosten: Reinigung

Ein Aufwand für die Reinigung auch von als Uniformbestandteil zu wertenden Bekleidungsstücken (i. S. eines Werbungskostenabzuges für Arbeitsmittel nach § 16 Abs. 1 Z. 7 EStG 1988) kann nur dann steuerlich Berücksichtigung finden, wenn diese (beispielsweise wegen besonderer Verschmutzung oder besonderen Pflegeerfordernissen) eindeutig zuordenbare höhere Kosten verursacht als die Reinigung so genannter bürgerlicher Kleidung, dem Aufwand somit auch keine relevante private Mitveranlassung zukommt. - (§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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