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Rechnung: Ausstellung
• § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1972 begnügt sich nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhang mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass irgendein Unternehmer die in Rechnung gestellte Lieferung oder Leistung erbracht hat; es muss der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat. (§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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