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SWK 25, 1. September 2001, Seite R 87

USt: Sondervorauszahlung

Mit der Norm des § 21 Abs. 1 a UStG 1994 wird dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt: Er kann sich für eine Regelung entscheiden, nach welcher die Fälligkeit am 15. des dem Voranmeldungszeitraum unmittelbar folgenden Monates eintritt, oder für eine Regelung, nach welcher einerseits die Fälligkeit erst am 15. des dem Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Monates eintritt und andererseits zusätzlich am 15. Dezember eine vorläufige Vorauszahlung in Form der Sondervorauszahlung zu entrichten ist. - (§ 21 Abs. 1 a UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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