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Assanierungsmaßnahmen
• Nach § 38 Abs. 2 StadterneuerungsG ist die Anschaffung eines Gebäudes nicht als Assanierungsmaßnahme anzusehen, wobei unter dem Begriff der „Anschaffung" der entgeltliche Erwerb eines bereits existierenden Wirtschaftsgutes, gegenständlich eines bereits vorhandenen Gebäudes zu verstehen ist. Demgegenüber bedeutet „Herstellen" das Hervorbringen eines bisher nicht existenten Wirtschaftsgutes. - (§ 38 Abs. 2 StadterneuerungsG), (Abweisung)
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