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Aktienbesitz von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern
Zur Meldepflicht nach § 91 a BörseG
Im Zusammenhang mit dem Aktienoptionengesetz hat der Gesetzgeber in § 91 a BörseG eine neue Meldepflicht eingeführt. Demnach sind seit Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates oder leitende Angestellte einer Aktiengesellschaft, deren Aktien an einer österreichischen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehrzugelassen sind, verpflichtet, über einen Erwerb oder die Veräußerung von Aktien dieser Gesellschaft innerhalb von sieben Tagen die Bundeswertpapieraufsicht sowie die Gesellschaft unter Bekanntgabe der Anzahl der in ihrem Eigentum stehenden Aktien über diesen Vorgang zu unterrichten. Für die Meldepflicht besteht kein Formerfordernis. Bei der Gesellschaft ist an sich für Meldungen die Empfangszuständigkeit jedes Vorstandsmitgliedes gegeben; zusätzlich kann auch einem Mitarbeiter oder auch einer außen stehenden Stelle (z. B. Notar, Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder) eine entsprechende Vollmacht erteilt werden.
I. Adressaten
Die Meldepflicht besteht demnach nur für eine Notierung an der Wiener Börse, nicht aber dann, wenn Aktien einer österreichischen Gesellschaft an einer ausländischen Börse eingeführt worden sind. Hier sind etwaige ähnliche Normen des maßgeblichen Bö...