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Betriebe gewerblicher Art einer Agrargemeinschaft des öffentlichen Rechts
Agrargemeinschaften, die (z. B. nach § 34 Abs. 3 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz) als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu betrachten sind, unterliegen der Körperschaftsteuer nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art. Eine von ihnen betriebene Land- und Forstwirtschaft ist nicht steuerpflichtig.
Der Körperschaftsteuer unterliegt dabei jeder Betrieb gewerblicher Art für sich. Mehrere Betriebe gewerblicher Art können nicht als einheitlicher Betrieb gewerblicher Art zusammengefasst werden. Damit ist einerseits ein Verlustausgleich, wie er dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegt, ausgeschlossen. Andererseits erweist es sich auch als unzulässig, unter der Bezeichnung „Liftbetrieb" (als Bescheidadressaten) andere Einkünfte als jene aus der mitunternehmerischen Beteiligung an der Bergbahnen KG, einem Beteiligungsbetrieb gewerblicher Art (§ 2 Abs. 2 Z 1 KStG), zu erfassen, weshalb der Berufung auch hinsichtlich der Einkünfte aus der Überlassung von Grundstücken zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken (§ 2 Abs. 2 Z 3 KStG) Folge zu geben war. Diese Einkünfte sind in einem eigenen, gemäß § 93 Abs. 2 BAO an den „Überlassungsbetrieb" gewerblicher Art gerichteten Körperschaftsteuerbescheid zu erfassen. (Entscheidung der F...