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SWK 25, 1. September 2001, Seite S 607

Angebot an einen ?unbestimmten Personenkreis³

(BMF) - Die Beurteilung, ob ein öffentliches Anbot vorliegt, ist letztlich eine Sachverhaltsfrage, dessen Prüfung dem Finanzamt zusteht und vom Bundesministerium für Finanzen grundsätzlich nicht vorweggenommen werden kann.

Von einem Anbot an einen unbestimmten Personenkreis in tatsächlicher Hinsicht kann dann gesprochen werden, wenn

a) ein Anbot i. S. d. § 861 ABGB vorliegt, das

b) zusätzlich an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet ist.

Der Begriff des unbestimmten Personenkreises besitzt sowohl ein qualitatives als auch ein quantitatives Element. Bis zu einer gewissen Anzahl von Personen ist das qualitative Element allein maßgebend. Ab einer gewissen Anzahl von Personen ist unbeschadet ihrer „Bestimmtheit" das „Publikum" und damit die „Öffentlichkeit" gegeben (Gancz, ÖBA 1992, 264). Die EStR 2000 sehen diese Anzahl bei 250 verschiedenen Erwerbern (Rz. 7812, vgl. auch ABl. EG C 226 vom ). Andernfalls wäre das qualitative Element zu prüfen. Dabei wird zunächst die Ausgestaltung des Angebots betrachtet und gefragt, ob es auf eine Publikumsbeteiligung abzielt. Weiters ist eine entscheidende Frage, ob das Angebot so gestaltet ist, dass es von einer Vielzahl von Anlegern angenommen werden kann, und ob e...

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