Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VfGH: Ambulanzgebühren
•Aufhebung von Bestimmungen des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 92, sowie des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 101 i. d. F. BGBl. I Nr. 02, wegen Kundmachungsmängeln (Ambulanzgebühren)
1. Der Gesetzesbeschluss des Nationalrates betreffend das SRÄG 2000 ist vom Bundeskanzler zwei Mal im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden: zum ersten Mal in der am ausgegebenen Nr. 92 des Teiles I des Jahrganges 2000 des Bundesgesetzblattes, wobei der solcherart kundgemachte Text des SRÄG 2000 in einer Reihe von Punkten vom Text des diesen Verhandlungsgegenstand betreffenden Gesetzesbeschlusses des Nationalrates abweicht, und zum zweiten Mal in der am 24. 8. ausgegebenen Nr. 101 des Teiles I des Jahrganges 2000 des Bundesgesetzblattes, wobei bei dieser mit dem genannten Gesetzesbeschluss im Übrigen übereinstimmenden Kundmachung dem Titel eine mit ,*)' bezeichnete Fußnote angefügt wurde, der zur Folge diese (zweite) Kundmachung die (erste) Kundmachung in BGBl. I Nr. 92/2000 „ersetzt". Zudem wurde mit der am ausgegebenen Kundmachung (Druckfehlerberichtigung) BGBl. I 102 das SRÄG BGBl. I Nr. 101/2000 dahin gehend berichtigt, dass es in den jeweils dafür in Betracht kom...