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SWK 12, 20. April 2001, Seite R 41
Verfahren: Schätzung
•Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss auch die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. – (§ 184 BAO), (Abweisung)
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