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Nichtabzugsfähige Aufwendungen
•Aufwendungen zur Kontaktpflege im weitesten Sinn, somit letztlich zur Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum „Werbenden", stellen auch bei einem Rechtsanwalt nicht abzugsfähigen Aufwand dar. – (§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988), (Abweisung)
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