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Haftungsbescheid
•Der Behörde ist nur zumutbar, auf ein im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides zur Befriedigung der Gläubiger verwertbares Vermögen zu greifen; Forderungen, die nur „mit einem entsprechenden Nachdruck" einbringlich gemacht werden können, zählen grundsätzlich nicht zu einem derart verwertbaren Vermögen. – (§ 9 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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