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Verfahren: Wiederaufnahme
•Nach § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u. a. unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. c leg. cit. zulässig; § 303 Abs. 1 lit. c BAO sieht die Wiederaufnahme vor, wenn der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. In diesem Zusammenhang hat das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eigenständig die bei der Veranlagung zu erfassenden Lohnbezüge zu ermitteln und der Besteuerung zu unterziehen, ohne dass die Entscheidung von einer Vorfrage im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. c BAO abhängig wäre. – (§ 303 Abs. 4 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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