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Abgabennachsicht
•Im Zusammenhang mit einer beantragten Abgabennachsicht ist eine Unbilligkeit dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht an der Existenzgefährdung nichts ändert. – (§ 236 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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