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DB: Bemessungsgrundlage
•Zur Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds sind die einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlten Gehälter und sonstigen Vergütungen dann hinzuzuzählen, wenn u. a. die Entlohnung laufend monatlich gleich bleibt und erfolgsunabhängig ist sowie die beruflichen Reiseaufwendungen ersetzt werden; dabei spielt keine Rolle, dass beispielsweise die Abfertigungs- oder die Urlaubsregelung, die arbeitsrechtliche Kündigungsregelung oder die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall keine Anwendung finden. – (§ 41 FLAG), (Abweisung)
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