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SWK 34, 1. Dezember 2000, Seite R 116

DB: Bemessungsgrundlage

Zur Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds sind die einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlten Gehälter und sonstigen Vergütungen dann hinzuzuzählen, wenn u. a. die Entlohnung laufend monatlich gleich bleibt und erfolgsunabhängig ist sowie die beruflichen Reiseaufwendungen ersetzt werden; dabei spielt keine Rolle, dass beispielsweise die Abfertigungs- oder die Urlaubsregelung, die arbeitsrechtliche Kündigungsregelung oder die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall keine Anwendung finden. – (§ 41 FLAG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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