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SWK 34, 1. Dezember 2000, Seite R 116
Stille Beteiligung: Einkunftsquelle
•Im Zusammenhang mit einer stillen Beteiligung ist dann keine Einkunftsquelle anzunehmen, wenn keine objektive Ertragsfähigkeit gegeben ist. – (§ 92 Abs. 1 lit. b BAO), (Abweisung)
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