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Bodenwertabgabe
•Gemäß Art. I § 1 des BodenwertabgabeG 1960, BGBl. Nr. 285 (BAG) sind Gegenstand der Bodenwertabgabe die unbebauten Grundstücke gemäß § 55 des BewG 1955 einschließlich der Betriebsgrundstücke; dabei gilt gemäß § 51 Abs. 3 BewG 1955 auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet ist, als Grundstück, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist. Da ein Superädifikat ein selbständiges Grundstück ist, ist sowohl für dieses als auch für das Grundstück, auf dem sich das Superädifikat befindet, je ein Einheitswert festzustellen, das Grundstück, auf dem sich ein Superädifikat befindet, ist dabei als nicht bebaut zu behandeln. – (§ 3 Abs. 2 Z 2 lit. e BodenwertabgabeG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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