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Doppelbesteuerung: Vermeidung
•Bei Begünstigungstatbeständen – dazu zählt auch § 48 BAO (Vermeidung von Doppelbesteuerungen) – tritt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. das Erkenntnis vom , 89/16/0069) die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund; der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. – (§ 48 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0101)