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Getränkesteuer: Verpächterhaftung
•Bei der Wahl zwischen der Heranziehung des Abgabenschuldners und der Geltendmachung der Verpächterhaftung (Getränkesteuer) wird bei der Handhabung des von § 18 WAO eingeräumten Ermessens in aller Regel von einer Subsidiarität der Verpächterhaftung auszugehen sein, wobei allerdings besondere gesetzliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verpächterhaftung dem Grunde nach nicht bestehen; andererseits ist die Verpächterhaftung im Gegensatz zur Vertreterhaftung nicht als Ausfallshaftung konstruiert, sodass der Verpächter gegenüber dem Geschäftsführer der Pächterin primär heranzuziehen ist. – (§ 18 WAO), (Abweisung)
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