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SWK 34, 1. Dezember 2000, Seite R 113

Getränkesteuer: Verpächterhaftung

Bei der Wahl zwischen der Heranziehung des Abgabenschuldners und der Geltendmachung der Verpächterhaftung (Getränkesteuer) wird bei der Handhabung des von § 18 WAO eingeräumten Ermessens in aller Regel von einer Subsidiarität der Verpächterhaftung auszugehen sein, wobei allerdings besondere gesetzliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verpächterhaftung dem Grunde nach nicht bestehen; andererseits ist die Verpächterhaftung im Gegensatz zur Vertreterhaftung nicht als Ausfallshaftung konstruiert, sodass der Verpächter gegenüber dem Geschäftsführer der Pächterin primär heranzuziehen ist. – (§ 18 WAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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