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Zusammenschluss gemäß Art. IV UmgrStG; Einzelanwalt mit Hausverwaltung, Teilbetriebe
•Zusammenschluss gemäß Art. IV UmgrStG; Einzelanwalt mit Hausverwaltung, Teilbetriebe
Die von Verwaltungspraxis und Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien des Teilbetriebs treffen auch auf jenen eines Freiberuflers zu. Danach kann von einem Teilbetrieb gesprochen werden, wenn ein innerhalb des Gesamtbetriebes organisch in sich geschlossener, gesondert geführter wirtschaftlicher Teil auch nach außen hinreichend als selbständige Einheit in Erscheinung tritt.
Eine sachlich einheitliche Praxis mit gleichartiger Tätigkeit kann nicht aus Teilbetrieben bestehen. Teilbetriebe könnten dann angenommen werden, wenn in mehreren organisatorisch selbständigen Praxisteilen verschiedene Berufstätigkeiten mit verschiedenen Mandantenkreisen ausgeübt werden. Eine solche nach außen hin erkennbare Selbständigkeit kann z. B. gegeben sein, wenn ein Rechtsanwalt neben der Anwaltskanzlei eine organisatorisch selbständige Hausverwaltung betreibt (Rz. 5594 EStR 2000).
Besteht die Kanzlei des Rechtsanwaltes aus den jeweils einen Teilbetrieb verkörpernden Betriebs-(Praxis-)teilen Rechtsanwaltskanzlei und Hausverwaltung, sind die Teilbetriebe i. S. d. Art. IV UmgrStG zusammenschlussfähig. (