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SWK 34, 1. Dezember 2000, Seite T 276

Budgetbegleitgesetz 2001 ­ der steuerliche Teil Artikel 27 Änderung der Bundesabgabenordnung

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 lautet lit. b:

„b) der Verspätungszuschlag und die Anspruchszinsen,"

b) In Abs. 2 lit. d tritt an die Stelle der Wortfolge „der Säumniszuschlag" die Wortfolge „die Säumniszuschläge".

EB: Anspruchszinsen (§ 205 BAO) sind Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO. Dies ist bedeutsam etwa für § 7 Abs. 2 BAO, wonach sich persönliche Haftungen auf Nebenansprüche erstrecken, und für § 227 Abs. 4 lit g BAO (keine zwingende Mahnung für Nebenansprüche).

2. Im § 48 a Abs. 3 lit. c entfällt der Klammerausdruck „(§§ 117 und 118)".

EB: Die letzte Personenstandsaufnahme erfolgte zum Stichtag . Dem Art XXIV Z 16 SteuerreformG 1993 zufolge sind keine Personenstands- und Betriebsaufnahmen mehr durchzuführen. Das Auskunftsrecht der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften im § 118 Abs. 2 letzter Satz BAO besteht zwar noch, ist aber praktisch bedeutungslos geworden (weil die Haushaltslisten die Verhältnisse des Stichtages wiedergeben). Zur Beseitigung der sich aus § 118 Abs. 2 letzter Satz BAO für die Gemeinden ergebenden Pfl...

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