Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Budgetbegleitgesetz 2001 der steuerliche Teil Artikel 27 Änderung der Bundesabgabenordnung
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 lautet lit. b:
„b) der Verspätungszuschlag und die Anspruchszinsen,"
b) In Abs. 2 lit. d tritt an die Stelle der Wortfolge „der Säumniszuschlag" die Wortfolge „die Säumniszuschläge".
EB: Anspruchszinsen (§ 205 BAO) sind Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO. Dies ist bedeutsam etwa für § 7 Abs. 2 BAO, wonach sich persönliche Haftungen auf Nebenansprüche erstrecken, und für § 227 Abs. 4 lit g BAO (keine zwingende Mahnung für Nebenansprüche).
2. Im § 48 a Abs. 3 lit. c entfällt der Klammerausdruck „(§§ 117 und 118)".
EB: Die letzte Personenstandsaufnahme erfolgte zum Stichtag . Dem Art XXIV Z 16 SteuerreformG 1993 zufolge sind keine Personenstands- und Betriebsaufnahmen mehr durchzuführen. Das Auskunftsrecht der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften im § 118 Abs. 2 letzter Satz BAO besteht zwar noch, ist aber praktisch bedeutungslos geworden (weil die Haushaltslisten die Verhältnisse des Stichtages wiedergeben). Zur Beseitigung der sich aus § 118 Abs. 2 letzter Satz BAO für die Gemeinden ergebenden Pfl...