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Budgetbegleitgesetz 2001 der steuerliche Teil Artikel 9 Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2000 wird wie folgt geändert:
1. Im § 8 Abs. 2 tritt in der Z 1 an die Stelle des Verweises „§ 7 Abs. 1 Z 1" der Verweis „§ 7 Abs. 1 Z 1 und 2" und in der Z 2 an die Stelle des Wortes „Betriebsvermögen" die Wortfolge „Betriebsvermögen und sonstige Vermögensteile".
EB: Die Textänderungen stellen lediglich Berichtigungen bzw Anpassungen an die bestehenden Regelungen des Art I dar.
2. Im § 32 Abs. 1 lautet der letzte Halbsatz:
„wenn nur Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 auf die neuen oder übernehmenden Körperschaften übertragen wird und soweit das Besteuerungsrecht der RepublikS. T 271Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird."
EB: Siehe Erläuterungen zu Z 1.