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Getränkesteuer: Bemessung
• Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter dem Begriff „Bedienungsgeld", welches nicht zur Bemessungsgrundlage der Getränkeabgabe zählt, jener Teil des vom Gast zu leistenden Entgeltes verstanden, der üblicherweise von vornherein für das in einem Dienstverhältnis zum Unternehmer stehende Bedienungspersonal bestimmt ist; für eine solche Auslegung spricht insbesondere, dass die erschöpfende Aufzählung jener Bestandteile des dem Letztverbraucher in Rechnung gestellten Preises, die nicht getränkesteuerpflichtiges Entgelt darstellen, ausschließlich Beträge enthält, die in Wahrheit wirtschaftlich nicht letzten Endes dem Unternehmer zukommen und verbleiben, sondern die er für andere vereinnahmt. – (§ 2 Abs. 3 Tir. GetränkesteuerG), (Abweisung)
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