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Verjährung: Unterbrechungshandlung
• Nicht nur Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften, sondern bereits entsprechende Prüfungsaufträge und Prüfungshandlungen, die auf die Geltendmachung von bestimmten Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)ansprüchen gerichtet sind, bilden Unterbrechungshandlungen. – (§ 209 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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