TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 7, 1. März 2000, Seite R 18

Gesellschafter-Geschäftsführer: KommSt

Im Zusammenhang mit der Frage der Kommunalsteuerpflicht von wesentlich beteiligten Geschäftsführern führt der VwGH aus, dass Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 leg. cit. dann vorliegen, wenn, unterstellt man die auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlende Weisungsgebundenheit, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein Dienstverhältnis vorliegt; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn, neben dem Vorliegen weiterer Merkmale, die für ein Dienstverhältnis sprechen, wie etwa laufende Gehaltsauszahlung, den wesentlich Beteiligten kein Unternehmerrisiko trifft. – (§ 2 KommStG 1993)

„Das Unternehmerrisiko ist dann gegeben, wenn der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen, und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann (vgl. z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 92/13/0022). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass die beiden Vorstandsmitglieder die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Auslagen bzw. Spesen selbst tragen müssten (die Behörde stellte auch die Zurverfügungstellung des Firmen-PKWs und die Bezahlung der ...

Daten werden geladen...