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Gesellschafter-Geschäftsführer: KommSt
• Im Zusammenhang mit der Frage der Kommunalsteuerpflicht von wesentlich beteiligten Geschäftsführern führt der VwGH aus, dass Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 leg. cit. dann vorliegen, wenn, unterstellt man die auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlende Weisungsgebundenheit, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein Dienstverhältnis vorliegt; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn, neben dem Vorliegen weiterer Merkmale, die für ein Dienstverhältnis sprechen, wie etwa laufende Gehaltsauszahlung, den wesentlich Beteiligten kein Unternehmerrisiko trifft. – (§ 2 KommStG 1993)
„Das Unternehmerrisiko ist dann gegeben, wenn der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen, und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann (vgl. z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 92/13/0022). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass die beiden Vorstandsmitglieder die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Auslagen bzw. Spesen selbst tragen müssten (die Behörde stellte auch die Zurverfügungstellung des Firmen-PKWs und die Bezahlung der ...