Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gesellschafter-Geschäftsführer: KommSt
• Ob ein Vorstandsmitglied seine Arbeitskraft i. S. d. § 47 Abs. 2 EStG 1988 schuldet, ist dabei allein auf Grund des das Anstellungsverhältnis zwischen Vorstand und Aktiengesellschaft regelnden Anstellungsvertrages zu beurteilen; dem stehen auch nicht die aktienrechtlichen Bestimmungen (vgl. §§ 70 ff. Aktiengesetz) über die Unabhängigkeit des Vorstands von den anderen Organen der Aktiengesellschaft entgegen, da es für die Frage nach dem Vorliegen eines Dienstverhältnisses im steuerrechtlichen Sinne allein auf das schuldrechtliche Verhältnis zwischen Vorstandsmitglied und Aktiengesellschaft ankommt. – (§ 2 KommStG 1993), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0235; )