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Ausschüttung des Liquidationserlöses
• Im Hinblick auf die spezifische Gewinnermittlungsbestimmung des § 18 KStG 1966 ist davon auszugehen, dass Ausschüttungen des Liquidationserlöses keine auf die Beteiligung entfallenden Gewinnanteile jeder Art nach § 10 Abs. 1 KStG 1966 sind. – (§ 10 Abs. 1 KStG), (Abweisung)
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