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Nachsicht vom Befähigungsnachweis nach mehrjähriger Praxis
Aktuelles VfGH-Erkenntnis erleichert Zugang zu Gewerben
Mit seinem Erkenntnis vom , G 42/99 hat der Verfassungsgerichtshof den Zugang zu Gewerben, für die eine Meisterprüfung oder ein anderer Befähigungsnachweis vorgesehen ist, deutlich erleichtert. Damit ermöglicht man Personen ein Gewerbe auszuüben, die – ohne den geforderten Befähigungsnachweis erbringen zu können – im betreffenden Gewerbe mehrere Jahre hindurch selbständig tätig waren oder eine leitende Funktion ausgeübt haben, und zwar unabhängig davon, ob diese Praxis im In- oder EU-Ausland erworben wurde.
Anlass waren zwei beim Verfassungsgerichtshof anhängige Beschwerden. In beiden Fällen, einem im Bereich des Fotografengewerbes und einem im Baumeistergewerbe, wurde von der Gewerbebehörde 1. und 2. Instanz die beantragte Nachsicht vom verlangten Befähigungsnachweis mit der Begründung verweigert, dass die Nachsicht nur zu erteilen sei, wenn „der Nachsichtswerber durch Zeugnisse die Absolvierung gewisser fachlicher Tätigkeiten in einem anderen EWR-Mitgliedsstaat nachweise". Dies unter Verweis auf § 373 c Abs. 3 GewO, wonach bei Vorliegen eines Zeugnisses über eine einschlägige fachliche selbständige Tätigkeit oder eine entsprechende Tätigkeit in leitender Stellung in einem anderen EWR...