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Die Vermietung von mobilen Toilettenanlagen
Subsumtion unter § 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994 möglich?
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 13 UStG ermäßigt sich der Steuersatz auf 10% für die mit dem Betrieb von Unternehmen zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze. Es gilt zu klären, ob die Vermietung von mobilen Toilettenanlagen unter den oben genannten Tatbestand fällt.
1. Ausgangssituation
Im Alltagsleben werden mobile Toiletten immer häufiger eingesetzt, sei es nun bei großen Massenveranstaltungen im Freien, wie Konzerte oder auf Baustellen und Spielplätzen. Da die Vermietung oftmals an Körperschaften des öffentlichen Rechts erfolgt, die gemäß § 2 Abs. 3 UStG nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten und daher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, wird die weiterverrechnete Umsatzsteuer zum Kostenfaktor. Daher ist die Klärung der Frage notwendig, ob der ermäßigte Steuersatz von 10% zur Anwendung gelangen kann.
2. Begriffsbestimmung und steuerliche Beurteilung
Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994 wurde beinahe unverändert aus dem UStG 1972 (§ 10 Abs. 2 Z 22) übernommen, wobei nur das Wort „Anstalten" durch das Wort „Unternehmer" ersetzt wurde, da die Bestimmung nicht auf Körperschaften des öffentlichen Rechts beschränkt bleiben sollte. Doch schon im UStG 1972 wurde der Begriff der Anstalten in ...