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SWK 7, 1. März 2000, Seite S 274

Keine USt-Nettoverrechnung bei Vorsteuerpauschalierung

(A. B. ) – Der Gesetzgeber hat das Wahlrecht, hinsichtlich der Verbuchung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer die Brutto- oder Nettomethode anzuwenden, insofern an den Begriff des durchlaufenden Postens geknüpft, als dem Steuerpflichtigen freigestellt wurde, die geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten zu behandeln (§ 4 Abs. 3 dritter Satz EStG). Nun kann aber ein derartiges Wahlrecht nur dann bestehen, wenn diese Beträge einkommensteuerneutral sind und insofern durchlaufende Posten vorliegen. Fallen die entsprechenden Beträge in unterschiedlicher Höhe an, wie dies bei Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen im Sinn des § 14 UStG 1972 (§ 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994) der Fall ist, weil sich die Vorsteuer diesfalls nicht nach den in Rechnung gestellten Umsatzsteuern, sondern nach einem bestimmten Prozentsatz des Umsatzes des die Pauschalierung in Anspruch nehmenden Unternehmers bemisst, so kann von einem durchlaufenden Posten i. S. d. § 4 Abs. 3 EStG 1988 begrifflich keine Rede sein. An dieser Beurteilung vermögen die Überlegungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass der Gesetzgeber in allen Fällen, in denen er eine Pau...

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