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Unternehmereigenschaft des Gesellschafters bei Vermietung an die Gesellschaft
Kein Anpassungsbedarf aus österreichischer Sicht
Mit hat der EuGH festgestellt, dass die Vermietung eines körperlichen Gegenstandes an eine Gesellschaft durch einen Gesellschafter eine selbständige Tätigkeit ist und somit Unternehmereigenschaft begründet.
Ausgangspunkt war dabei die Vermietung eines Gebäudes an eine niederländische Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Besonderheit bestand darin, dass der Vermieter gleichzeitig – gemeinsam mit seiner Frau – Gesellschafter der GesbR war.
Im Vorabentscheidungsverfahren wollte das vorliegende Gericht nun wissen, wie dieser Sachverhalt im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 der 6. MwSt-RL zu beurteilen ist. Liegt eine „selbständig" ausgeübte Tätigkeit vor, wenn die einzige wirtschaftliche Tätigkeit einer Person darin besteht, einen körperlichen Gegenstand an eine GesbR zu vermieten, wenn diese Person gleichzeitig Gesellschafter der GesbR ist?
Der EuGH bejahte diese Frage. Der Vermieter hat das Gebäude gegen Entgelt i. S. d. Art. 2 der 6. MwSt-RL und nicht gegen eine Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft eingebracht. Unerheblich ist, dass die Vertragsparteien, also der Gesellschafter und die Gesellschaft, keine gegensätzlichen, sonder...