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Aufschließungskosten als eigenes Wirtschaftsgut (§ 6 EStG)
Aufschließungskosten als eigenes Wirtschaftsgut (§ 6 EStG)
Kosten für den Anschluss einer Liegenschaft an das Wasser- und Kanalnetz sowie für die Herstellung einer öffentlichen Straße bis zur Grundstücksgrenze sind nicht sofort abzugsfähige Aufwendungen. Diese Aufwendungen sind vielmehr als Teile eines Gebäudes bzw. bei einer unbebauten Liegenschaft als eigenständiges Wirtschaftsgut zu aktivieren ().