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Betriebsausgaben
• Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen; es kommt einem Verzicht auf „die Rückforderung entsprechender Gesellschafterleistungen" dieser Betriebsausgabencharakter im Rahmen eines Einzelunternehmens nicht zu, insbesondere wenn der dafür angegebene primäre Zweck die Vermeidung einer Insolvenz der GmbH ist (deren Anteile im Privatvermögen des Beschwerdeführers gehalten wurden). – (§ 4 Abs. 4 EStG 1988), (Abweisung)
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