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Aufhebungsbescheid
• Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Überprüfung eines Aufhebungsbescheides nur darauf an, ob die belangte Behörde überhaupt berechtigt gewesen ist, einen solchen im Aufsichtsweg zu erlassen, weil nicht erkannt werden kann, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht eine beschwerdeführende Partei dadurch verletzt worden sein soll, dass der Aufhebungstatbestand statt richtig auf § 299 Abs. 1 BAO auf § 299 Abs. 2 BAO oder umgekehrt und statt auf die richtige Litera des Abs. 1 dieser Gesetzesstelle auf eine andere gestützt wurde. – (§ 299 BAO), (Abweisung)
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