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Zustimmungspflicht des Betriebsrats gem. § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG zu einem elektronischen Schließsystem
1. Der Begriff der Kontrollmaßnahme i. S. d. § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG ist weit zu verstehen. Entscheidend ist, ob aufgrund der konkreten organisatorischen und technischen Vorkehrungen die Kontrollmaßnahme jederzeit eingesetzt werden kann, nicht, ob sie tatsächlich eingesetzt wird. Weiters ist bei einer installierten technischen Einrichtung wesentlich, welche Erweiterungsmöglichkeiten bestehen. Ausgangspunkt für die Beurteilung eines Kontrollsystems ist somit die konkrete Anlage mit den konkret installierten Möglichkeiten. Ist die Anlage einfach umzuprogrammieren bzw. zu erweitern, dann spricht dies für eine Zustimmungspflicht.
2. Ist das Schließsystem beim Arbeitgeber mit einer Verwaltungssoftware ausgestattet, die eine Ereignisliste beinhaltet, sodass jederzeit eine Auswertung der Zeiten des Betretens/Verlassens einzelner Büroräume durch einzelne Mitarbeiter der beklagten Partei möglich ist, auch wenn dies derzeit nicht in diesem Umfang erfolgt, so handelt es sich um eine Kontrollmaßnahme i. S. d. § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG, die die Menschenwürde berührt.
3. Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Maßnahme, der durch einstweilige Verfügung gesichert werden kann. Hat der Arbeitgeber durch die I...