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Religionslehrer: Werbungskosten
• Bei der Übernahme von Eintrittsgeldern für Schüler durch einen Religionslehrer ist eine private Mitveranlassung bei der Kostentragung nicht zu erkennen, derartige Aufwendungen stellen Werbungskosten dar. – (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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