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Werbungskosten: Tagesgelder
• Der Ansatz von Tagesgeldern als Werbungskosten hat einen Verpflegungsmehraufwand zur Voraussetzung; ein solcher Mehraufwand liegt aber dann nicht mehr vor, wenn dem Steuerpflichtigen im Hinblick auf einen bereits längeren Aufenthalt am Reiseort und die entsprechende Ortskenntnis höhere Verpflegungsaufwendungen als am Wohnort nicht erwachsen. – (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes), (Präsidentenbeschwerde, FLD Kärnten)
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