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ÖBA 2, Februar 2018, Seite 146

Ersichtlichmachung von Anschriften im Grundbuch

§§ 20, 27, 52 GBG; § 12 GUG

§ 12 Abs 4 GUG ermöglicht, eine Anschrift des Eigentümers im Grundbuch ersichtlich zu machen, die nicht seine Wohnanschrift ist.

§ 12 Abs 4 GUG verpflichtet das Grundbuchsgericht nicht, Anschriften laufend zu überwachen. Ergibt sich bei einer Amtshandlung eine Anschriftenänderung, ist sie jedoch von Amts wegen ersichtlich zu machen.

Der Eigentümer kann die Ersichtlichmachung seiner Anschrift beantragen. Diese Anmerkung hat nur bei Vorlage beweiswirkender Urkunden zu erfolgen. Was eine beweiswirkende Urkunde ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Aus der Begründung:

Der ASt ist Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft. Er beantragte die Berichtigung der im Grundbuch aufscheinenden Anschrift auf H, ohne Urkunden vorzulegen.

Aufgrund des Verbesserungsauftrags des ErstG, einen urkundlichen Nachweis der Adressenänderung durch Vorlage eines Zentralregisterauszugs zu erbringen, gab der ASt bekannt, unter der Adresse H seit Jahren seine Wirtschaftstreuhänderkanzlei zu betreiben und legte einen Ausdruck aus dem Mitgliederverzeichnis der Homepage der KdW vor.

Das ErstG wies den Antrag ab, weil für das Begehren keine beweiswirkende Ur...

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