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Gemeinderat: Einkunftsquelle?
•Bei der Tätigkeit als Gemeinderat über einen Zeitraum von über 5 Jahren handelt es sich um keine kurzfristige Tätigkeit; wurden in allen Jahren aus dieser Tätigkeit negative Einkünfte erzielt, fehlt das Erfordernis zur Anerkennung einer Einkunftsquelle. – (§ 2 EStG 1988), (Abweisung)
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