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SWK 35, 15. Dezember 2000, Seite S 863

Strafbefreiende Selbstanzeige nach Vorfinden einer Organverfügung wegen Verkürzung von Parkgebühren?

Entrichtung der Parkgebühr (nur) nach Organverfügung

Maximilian Rombold

Eine beinahe alltägliche Situation: Ein PKW-Lenker parkt sein Kfz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone. Völlig vorschriftsmäßig entrichtet er die Parkgebührdurch Entwerten des Parkscheines oder durch Anbringen eines aus einem Parkautomaten bezogenen Parkscheines. Auf Grund eines unvorhergesehenen Ereignisses gelingt es ihm jedoch nicht, innerhalb der entwerteten Parkzeit zu seinem Kfz zurückzukehren und das Parken zu beenden. Nach Ablauf der Parkzeit findet der PKW-Lenker (Abgabepflichtige) hinter dem Scheibenwischer seines Fahrzeuges eine Organverfügung über 300 S vor.

Es bieten sich ihm nun mehrere Möglichkeiten:

• Bezahlung der Geldstrafe innerhalb der dafür vorgesehenen Frist: Damit ist der Fall erledigt.

• Nichtbezahlung der Geldstrafe: Dies wird zweifellos zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens und in aller Regel zu einer Geldstrafe führen, die betragsmäßig über jener der Organstrafverfügung liegt.

• Selbstanzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde: Diese juristisch interessanteste Variante könnte dazu führen, dass eine Verkürzung von Parkgebühren letztlich straffrei bleibt. Wesentlich wird jedoch auch sein, dass die verkürzten Abgaben den Abgabenvorschri...

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