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6. Auslandssachverhalte
6.1 Die erhöhte Mitwirkungspflicht
„Der
amtswegigen Ermittlungspflicht steht korrespondierend die Offenlegungspflicht des
Abgabepflichtigen gegenüber." Bei Auslandssachverhalten besteht eine erhöhte
Mitwirkungspflicht: „Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die
Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der
Abgabenbehörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst
zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die
Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihm,
Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhaltselemente beizuschaffen." Insofern besteht auch eine erhöhte Beweisvorsorgepflicht (2.5).
Andererseits ist die Finanzverwaltung verpflichtet, die ihr „zu
Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten" auszuschöpfen. Bestehende Rechtshilfemöglichkeiten sind zu nutzen. Eine
„erhöhte Mitwirkungspflicht besteht insoweit nicht, als internationale
Amtshilfemöglichkeiten bestehen."