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5. Die Rechtsfolge der Nichtabzugsfähigkeit
Wird ein rechtmäßig und ermessensrichtig gestelltes Verlangen nach genauer Bezeichnung der Empfänger abgesetzter Beträge nicht erfüllt, so ist die Nichtabzugsfähigkeit der abgesetzten Beträge die Folge.
Der Bundesfinanzhof schränkt die Sanktion der Nichtabzugsfähigkeit ein: Bei der Bemessung des nicht abziehbaren Betrages sind die steuerlichen Verhältnisse der Empfänger zugrunde zu legen. Hat z. B. ein Bauunternehmer Hilfsarbeiter „schwarz" ausbezahlt, ist deren wahrscheinlicher Durchschnittssteuersatz zur Berechnung des Abgabenausfalles infolge der Nichtbenennung heranzuziehen. Das ist aus dem Ziel abzuleiten, den Abgabenausfall durch Nichterfassen beim Empfänger auszugleichen. Bleiben die steuerlichen Verhältnisse der Empfänger unklar, so geht dieses Aufklärungsrisiko zu Lasten des nicht benennenden Steuerpflichtigen (2.5).
Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat sich bisher nicht zu einer vom Gesetzeszweck geleiteten Einschränkung der Rechtsfolge der Nichtabsetzbarkeit durchringen können. Die Rechtsfolge der Nichtabzugsfähigkeit belastet somit einen nicht benennenden Einkommensteuerpflichtigen im höchsten Grenzsteuersatz mit 50%. Das gilt auch dann, wenn eine Kapitalgesells...