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3. Der Gesetzeszweck
Die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ist dem Grund und der Höhe nach bereits mit ihrer Glaubhaftmachung nach § 138 BAO zu bejahen:
Beweisen heißt die Überzeugung der Gewissheit über entscheidungserhebliche Tatsachen vermitteln. Glaubhaftmachen heißt die Wahrscheinlichkeit entscheidungserheblicher Sachverhaltselemente zu belegen.
S. S 845Das gesamte Sachvorbringen unterliegt der freien Beweiswürdigung der Finanzverwaltung (§ 167 BAO). Das Beweisen und Glaubhaftmachen dient gleichermaßen der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes. Nur der Grad der Überzeugung, der zu vermitteln ist, ist unterschiedlich: Eine Tatsache ist erwiesen, wenn ihr Vorliegen gewiss ist. Verlangt wird nicht eine naturwissenschaftlich-mathematische Gewissheit, es genügt eine überragende Wahrscheinlichkeit. Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn der behauptete Sachverhalt von allen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat. Ob ein Beweis oder eine Glaubhaftmachung gelungen ist, entscheidet die Abgabenbehörde „unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens in freier Überzeugung" (§ 167 BAO).
Wird ein Empfänger gena...