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Unechte Steuerbefreiung der ärztlichen Gesundheitsleistungen
Erstellung von Gutachten
(BMF) – Zur Frage der Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 wurde mit , die Auffassung vertreten, dass nur medizinische Leistungen, die in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen, in den Anwendungsbereich dieser Befreiungsbestimmung fallen.
Auf Grund dieser EuGH-Judikatur wird § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 damit u. a. ab nicht (mehr) angewendet:
• auf ärztliche Zeugnisse oder Gutachten im Auftrag eines Dritten (z. B. eines Versicherungsunternehmers),
• auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft;
• auf die ärztliche Untersuchung über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen;
• auf Gutachten zur Feststellung der Führerscheintauglichkeit oder fliegerärztliche Atteste;
• auf psychologische Tauglichkeitstests, die sich auf die Berufsfindung erstrecken.
Die im ho. Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom , 09 0619/ 20-IV/9/97, und im Erlass vom , 09 0619/26-IV/9/97, betreffend ärztliche Gutachten ...