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Nochmals: Unklarer Bilanzausweis bei steuerlich geltend gemachten Eigenkapitalzinsen
Keine Berücksichtigung in der Handelsbilanz
Riener-Micheler/Urtz vertreten in SWK-Heft 16/2000, Seite S 433 ff. die Ansicht, § 11 Abs. 1 EStG eröffne die Möglichkeit, einen Posten für die seit der Steuerreform 2000 als Betriebsausgaben abzugsfähigen fiktiven Eigenkapitalzinsen in der Handelsbilanz zwischen Eigenkapital und unversteuerten Rücklagen zu bilden. Gegenüber dieser These ist vor allem auf Grund der Gewinnermittlungsfunktion des Jahresabschlusses Skepsis angebracht.
§ 11 Abs. 1 EStG erlaubt dem den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelnden Steuerpflichtigen den Abzug der nach Z 1 bis 7 legis citatae ermittelten fiktiven Eigenkapitalzinsen als Betriebsausgabe. Gleichzeitig ist der abgezogene Betrag als Sondergewinn anzusetzen und gemäß § 37 Abs. 8 EStG mit 25% zu versteuern, wodurch im Ergebnis der der fiktiven Zinsbelastung entsprechende Gewinnanteil etwa bei einer Kapitalgesellschaft um 9% entlastet wird. Das Gesetz gestattet dabei – wie Riener-Micheler/Urtz ausführen – eine außerbilanzielle oder bilanzielle Berücksichtigung, wobei Wiesner im zweiten Fall von der Bildung einer Rücklage ausgeht. Riener-Micheler/Urtz nehmen unter Bezugnahme auf die h. L. zu § 44 Abs. 1 EStG an, dass damit an die handelsrechtliche Bilanz angeknüpft werden soll, und schlagen die Bildung e...