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Artikel VI Bankwesengesetz
Die Novelle zum Bankwesengesetz wurde fast zur Gänze neu gestaltet und wird daher zur Gänze abgedruckt:
Das Bankwesengesetz, Art. I des Finanzmarktanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2000, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „eine Milliarde Schilling" durch die Wortfolge „73 Millionen Euro" ersetzt.
2. In § 22 Abs. 3 Z 1 lit. a wird die Wortfolge „in Schilling" durch die Wortfolge „in Euro" ersetzt.
3. Im § 25 Abs. 10 Z 4 wird die Wortfolge „im sonstigen Wertpapierhandel" ersetzt durch die Wortfolge „im dritten Markt".
4. § 25 Abs. 10 Z 9 lit. a lautet:
„a) der Kapitalanlagefonds nur aus flüssigen Mitteln gemäß Abs. 6 und Z 1 bis 8 gebildet wird und Derivate (§ 21 InvFG 1993) ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens verwendet werden;"
5. In § 27 Abs. 2 wird die Wortfolge „sieben Millionen Schilling" durch die Wortfolge „500 000 Euro" ersetzt.
6. In § 27 Abs. 8 wird die Wortfolge „10 Millionen Schilling" durch die Wortfolge „750 000 Euro" ersetzt.
7. In § 28 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „60 000 S" durch die Wortfolge „5 000 Euro" ersetzt.
8. In § 31 Abs. 3 wird die Wortfolge „200 000 S oder Schilling-Gegenwert" durch die Wortfolge „15 000 E...