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Verfahren: Schätzung
•Wenn sich die Behörde im Zusammenhang mit der Schätzung von Umsatz und Gewinn mit nebulosen Ausführungen (u. a. „Machen Sie doch was Sie wollen") nicht näher auseinandersetzt, sondern die Feststellungen der Betriebsprüfung als erwiesen annimmt, ist darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. – (§ 184 BAO), (Abweisung)
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