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V/V: Arbeitszimmer
•Die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung führt deshalb im Hinblick auf die Regelung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG nicht zu abzugsfähigen Aufwendungen (Ausgaben), weil keine betriebliche oder berufliche Tätigkeit vorliegt; dies gilt auch dann, wenn sich im Einzelfall die Nutzung eines Arbeitszimmers als für die Betätigung im Rahmen der Vermietung notwendig erweisen sollte. – (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 i. d. F. BGBl. Nr. 201/1996), (Abweisung)
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