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NoVA: gemeiner Wert
•Der gemeine Wert i. S. d. § 5 Abs. 2 NoVAG ist der fiktive Einzelveräußerungspreis im Inland (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 97/14/0074) und beinhaltet daher keine ausländische Steuer; es wäre aber auch ein Entgelt i. S. d. § 5 Abs. 1 NoVAG nicht um eine allenfalls enthaltene Steuer zu mindern, außer es handelte sich um die Umsatzsteuer oder die NoVA selbst. – (§ 5 Abs. 2 NoVAG), (Abweisung)
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